General Comment No 12 d
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VEREINTE NATIONEN CRC Übereinkommen über die Rechte des Kindes Vertiler ALGEMINE ÖFFNTLCHKIT CRC/C/GC/12 20. Juli 2009 Orignal: ENGLISCH AUSSCHUSS FÜR DIE RECHTE DES KINDES 51. Sitzung Genf, 25. Mai bis 12. Juni 2009 1ALLGEMEINE BEMERKUNG Nr. 12 (2009) 2Das Recht des Kindes, gehört zu werden 1 Allgemeine Bemerkung ist die amtliche deutsche Übersetzung für Ausarbeitungen der UN-Menschenrechts-ausschüsse, welche die Qualität von Rechtsgutachten haben. Die Ausschüsse haben den Auftrag, die Artikel der Verträge auf der Grundlage der Rechtsentwicklung und Praxiserfahrung zu interpretieren. 2 Deutsche Übersetzung des General Comment No. 12 (2009) des Committee on the Rights of the Child mit dem Titel "The right of the child to be heard", angefertigt von Lothar Krappmann (Mitglied des UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes von 2003 – 2011) und Sybille Bulloch-Schlegel (Lektorat) im Auftrag der „National Coalition für die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes Deutschland“ und der „Eidge-nössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ)“ Schweiz, 2010. Aus Gründen der Leserfreund-lichkeit ist der Text in der männlichen Form übersetzt worden. CRC/C/GC/12 2 Inhalt Paragraphen Seiten I. EINFÜHRUNG 1–7 4 II. ZIELSETZUNG 8 ...

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VEREINTE NATIONEN CRC   Übereinkommen über die Rechte des Kindes Verteiler  ALLGEMEINE  ÖFFENTLICHKEIT   CRC/C/GC/12  20. Juli 2009   Original: ENGLISCH   AUSSCHUSS FÜR DIE RECHTE DES KINDES 51. Sitzung Genf, 25. Mai bis 12. Juni 2009          
ALLGEMEINE BEMERKUNG1Nr. 12 (2009) Das Recht des Kindes, gehört zu werden2 
                                                 1 Allgemeine Bemerkung ist die amtliche deutsche Übersetzung für Ausarbeitungen der UN-Menschenrechts-ausschüsse, welche die Qualität von Rechtsgutachten haben. Die Ausschüsse haben den Auftrag, die Artikel der Verträge auf der Grundlage der Rechtsentwicklung und Praxiserfahrung zu interpretieren. 2Deutsche Übersetzung des General Comment No. 12 (2009) des Committee on the Rights of the Child mit dem Titel "The right of the child to be heard", angefertigt von Lothar Krappmann (Mitglied des UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes von 2003 – 2011) und Sybille Bulloch-Schlegel (Lektorat) im Auftrag der „National Coalition für die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes Deutschland“ und der „Eidge-nössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ)“ Schweiz, 2010. Aus Gründen der Leserfreund-lichkeit ist der Text in der männlichen Form übersetzt worden.
CRC/C/GC/12 
2  Inhalt                                                          Seiten Paragraphen   I. EINFÜHRUNG 1–7 4 II. ZIELSETZUNG 8 5 III. DAS RECHT DES KINDES AUF GEHÖR: EIN RECHT DES 9–136 6 EINZELNEN KINDES UND EIN RECHT VON GRUPPEN VON KINDERN A. Gesetzesanalyse  1. Wörtliche Analyse des Artikels 12  (a) Artikel 12 Absatz 1  (i) "zusichern"  (ii) "fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden"  (iii) "das Recht, diese Meinung frei zu äußern"  (iv) "in allen das Kind berührenden Angelegenheiten"  (v) "die Meinung des Kindes angemessen und ent- sprechend seinem Alter und seiner Reife berück- sichtigen"  (b) Artikel 12 Absatz 2  (i) Das Recht,"in allen das Kind berühren-den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gehört zu werden"   (ii) "entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle"  (iii) "im Einklang mit den innerstaatlichen Verfah-rensvorschriften"   2. Schritte zur Umsetzung des Rechts des Kindes auf Gehör  (a) Vorbereitung  (b) Anhörung  (c) Einschätzung der Fähigkeit des Kindes  (d) Information über das Gewicht, das der Meinung des  Kindes gegeben wurde (Rückmeldung)  (e) Beschwerden, Rechtsmittel und Abhilfe  3. Verpflichtungen der Vertragsstaaten (a) Kernverpflichtungen der Vertragsstaaten (b) Besondere Verpflichtungen im Hinblick auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren
15–67 19–39 19–31 19 20–21 22–25 26–27 28–31   32–39 32–34   35–37  38–39  40–47 41 42–43 44 45  46–47 48–67 48–49 50–67  
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CRC/C/GC/12 3  (i) Das Recht de Kindes auf Gehör in Zivilverfahren - Scheidung und Trennung - Trennung von den Eltern und alternative For- men der Betreuung -Adoption undkafalahnach islamischem Recht  (ii) Das Recht des Kindes auf Gehör in Strafver- fahren - Das Kind als Täter  - Das Kind als Opfer und Zeuge  (iii) Das Recht des Kindes auf Gehör in Verwal- tungsverfahren  B. Das Recht des Kindes auf Gehör und die Verbindung mit anderen Bestimmungen des Übereinkommens 1. Artikel 12 und 3 2. Artikel 12, 2 und 6 3. Artikel 12, 13 und 17 4. Artikel 12 und 5 5. Artikel 12 und die generelle Umsetzung der  Kinderrechte C. Die Umsetzung des Rechts auf Gehör in verschiedenen Umfeldern und Situationen 1. In der Familie 2. In Betreuung außerhalb der Familie 3. Im Gesundheitswesen 4. In Bildung und Schule 5. In Spiel, Erholung, Sport und kulturellen Aktivitäten 6. Am Arbeitsplatz 7. In Gewaltsituationen 8. Bei der Ausarbeitung von Präventionsstrategien 9. In Einwanderungs- und Asylverfahren 10. In Notsituationen 11. Auf der nationalen und der internationalen Ebene D. Grundlegende Anforderungen an die Umsetzung des Rechts des Kinds auf Gehör E. Abschließende Bemerkung
 
50–56 51–52 53–54  55–56 57–64  58–61 62–64 65–67 68–88  70–74 75–79 80–83 84–85 86–88  89–131  90–96 97 98–104 105–114 115 116–117 118–121 122 123–124 125–126 127–131 132–134 135–136
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CRC/C/GC/12  Das Recht des Kindes auf Gehör  Artikel 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes sieht vor:  (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.  (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvor-schriften gehört zu werden.   I. EINFÜHRUNG  1. Artikel 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (das Übereinkommen) ist eine für einen Menschenrechtsvertrag einmalige Bestimmung; sie betrifft den gesetzlichen und den sozialen Status des Kindes, das auf der einen Seite noch nicht die volle Autonomie eines Erwachsenen besitzt, auf der anderen Seite aber Rechtssubjekt ist. Artikel 12 Absatz 1 sichert jedem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese in allen Angelegenheiten zu äußern, die das Kind berühren, und verpflichtet die Vertragsstaaten, dieser Meinung in Übereinstimmung mit Alter und Entwicklungsstand des Kindes angemes-senes Gewicht zu geben. Artikel 12 Absatz 2 gewährt dem Kind das Recht, in das Kind be-rührenden Gericht- oder Verwaltungsverfahren gehört zu werden. 2. Das Recht aller Kinder, gehört und ernst genommen zu werden, begründet einen der grundlegenden Werte des Übereinkommens. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes (der Ausschuss) bezeichnet Artikel 12 als eines der vier Grundprinzipien des Übereinkommens, neben dem Recht auf Nichtdiskriminierung, dem Recht auf Leben und Entwicklung und dem Recht auf vorrangige Erwägung des Wohls des Kindes. Diese Einschätzung unterstreicht, dass Artikel 12 nicht nur ein Recht in sich formuliert, sondern auch bei der Interpretation und Umsetzung aller anderen Rechte zu berücksichtigen ist. 3. Seit der Verabschiedung des Übereinkommens im Jahr 1989 wurden auf der Ebene der Gesetzgebung, der politischen Strategien und Vorgehensweisen auf der lokalen, nationalen, regionalen weltweit bemerkenswerte Fortschritt erreicht, um die Umsetzung von Artikel 12 voranzubringen. In früheren Jahren hat sich eine Praxis verbreitet, die allgemein als "Partizi-pation" bezeichnet wird, obwohl dieser Begriff im Wortlaut von Artikel 12 nicht vorkommt. Dieser neu geprägte Begriff wird nun weithin zur Beschreibung fortlaufender Prozesse be-nutzt, die einen auf gegenseitigem Respekt basierenden Informationsaustausch und Dialog zwischen Kindern und Erwachsenen einschließen. In diesen Prozessen können Kinder erfah-ren, wie ihre Ansichten und die der Erwachsenen berücksichtigt werden und das Ergebnis sol-cher Prozesse beeinflussen. 4. Die Vertragsstaaten haben ihre Verpflichtung, Artikel 12 zu erfüllen, bei der 27. Sondersitzung der Generalversammlung über Kinder im Jahr 2002 erneut bekräftigt.3Der Ausschuss stellt jedoch fest, dass die Umsetzung des Rechts des Kindes, seine Meinung zu den zahlreichen, Kinder betreffenden Themen zu äußern und diese Meinung angemessen be-                                                 3for children" angenommen von der UN-Vollversammlung im Jahr 2002.Beschluss S-27/2 "A world fit
CRC/C/GC/12 5 rücksichtigt zu sehen, in den meisten Gesellschaften der Welt weiterhin von herkömmlichen Verhaltensweisen und Einstellungen sowie von politischen und wirtschaftlichen Hindernissen eingeschränkt wird. Obwohl viele Kinder Schwierigkeiten erleben, konstatiert der Ausschuss nachdrücklich, dass bestimmte Gruppen von Kindern, namentlich jüngere Mädchen und Jun-gen sowie marginalisierte und benachteiligte Kinder, bei der Umsetzung dieses Rechts auf be-sondere Hindernisse stoßen. Darüber hinaus bleibt der Ausschuss über den Charakter zahlrei-cher bestehender Verhaltensweisen besorgt. Ein besseres Verständnis der Bedeutung von Ar-tikel 12 und der Möglichkeiten seiner vollen Umsetzung für jedes Kind ist erforderlich. 5. Im Jahr 2006 hat der Ausschuss einen allgemeinen Diskussionstag über das Recht des Kindes auf Gehör veranstaltet, um Sinn und Bedeutung von Artikel 12, seine Verbindung zu anderen Artikeln sowie Versäumnisse, gute Beispiele und Prioritäten zu diskutieren, die bear-beitet werden müssen, um den Genuss dieses Rechts zu fördern.4Die hier vorgelegte Allge-meine Bemerkung ist das Ergebnis dieses Informationsaustausches, der auch Kinder ein-schloss, der angesammelten Erfahrung des Ausschusses bei der Prüfung von Staatenberichten und der beträchtlichen Sachkenntnis und Erfahrung von Regierungen, Nichtregierungsorgani-sationen (NRO), kommunalen Stellen, Entwicklungsagenturen und Kindern bei der Umset-zung des Rechts aus Artikel 12 in die Praxis.5 6. Diese Allgemeine Bemerkung beginnt mit einer juristischen Analyse der zwei Absätze von Artikel 12, um anschließend die Voraussetzungen einer vollen Umsetzung dieses Rechts zu erläutern. Dabei wird besonders auf die Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingegangen (Teil A). Teil B untersucht die Verbindung zwischen Artikel 12 und den drei anderen Grund-prinzipien des Übereinkommens sowie seine Beziehung zu weiteren Artikeln. Die Bedingun-gen und die Auswirkungen des Rechts des Kindes auf Gehör in verschiedenen Situationen und Umfeldern werden in Teil C dargestellt. Teil D beschreibt die grundlegenden Anforde-rungen an die Umsetzung dieses Rechts; die Schlussfolgerungen befinden sich in Teil E. 7. Der Ausschuss empfiehlt den Vertragsstaaten, diese Allgemeine Bemerkung in Regie-rungs- und Behördenkreisen sowie unter Kindern und in der Zivilgesellschaft großflächig zu verbreiten. Zu diesem Zwecke ist es nötig, sie in die gebräuchlichen Sprachen zu übersetzen und kinderfreundliche Versionen zu erstellen. Zudem sollten Arbeitsgruppen und Seminare veranstaltet werden, um zu besprechen, welche Auswirkungen die Bemerkung hat und wie sie am besten genutzt und in der Weiterbildung aller Berufsgruppen, die für und mit Kindern ar-beiten, verankert werden kann.   II. ZIELSETZUNG  8. Das übergreifende Ziel der Allgemeinen Bemerkung ist es, die Vertragsstaaten bei ei-ner wirkungsvollen Umsetzung von Artikel 12 zu unterstützen. Bei der Verfolgung dieses Ziels bemüht sich der Ausschuss darum,  das Verständnis der Bedeutung von Artikel 12 und seiner Konsequenzen für Regierun-gen, Akteure im Feld, Nichtregierungsorganisationen und die gesamte Gesellschaft zu stärken;
                                                 4Vergleiche die Empfehlungen des allgemeinen Diskussionstag 2006 über das Recht des Kindes auf Gehör. Sie-he _ glis _ _www2. g ohchr.or /en h/bodies/crc/docs/discussion/Final Recommendations after DGD.doc. 5Allgemeine Bemerkung ist die amtliche deutsche Übersetzung für Ausarbeitungen der UN-Menschenrechtsaus-schüsse, die die Qualität von Rechtsgutachten haben, denn die Ausschüsse haben auch den Auftrag, die Artikel der Verträge auf der Grundlage der Rechtsentwicklung und Praxiserfahrung zu interpretieren.
CRC/C/GC/12 6  Reichweite von Gesetzgebung, Politik und Praxis zu definieren, die für eine volledie Umsetzung von Artikel 12 erforderlich ist;  unter Nutzung der Monitoringerfahrung des Ausschusses auf positive Ansätze zur Um-setzung von Artikel 12 hinzuweisen;  grundlegende Voraussetzungen für geeignete Vorgehensweisen vorzuschlagen, um der Meinung der Kinder in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, angemessenes Gewicht zu verleihen.   III.     DAS RECHT AUF GEHÖR: EIN RECHT DES EINZELNEN KINDES UND EIN RECHT VON GRUPPEN VON KINDERN  9. Die Allgemeine Bemerkung ist nach der vom Ausschuss vorgenommenen Unterschei-dung gegliedert, also der Unterscheidung zwischen dem Recht des einzelnen Kindes, gehört zu werden, und dem Recht auf Gehör einer Gruppe von Kindern (z.B. eine Klasse von Schul-kindern, Kinder eines Wohnviertels, Kinder eines Landes, Kinder mit Behinderungen oder Mädchen). Es handelt sich insofern um eine relevante Unterscheidung, als das Übereinkom-men die Vertragsstaaten auffordert, das Recht des Kindes auf Gehör entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes zu garantieren (vgl. die folgende Gesetzesanalyse von Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2).  10. Die Auflagen Alter und Reife können beurteilt werden, wenn ein einzelnes Kind ge-hört wird beziehungsweise wenn eine Gruppe von Kindern sich entschließt, ihre Meinung zu äußern. Die Einschätzung von Alter und Reife eines Kindes fällt leichter, wenn die betreffen-de Gruppe in eine dauerhafte Struktur eingebunden ist, etwa in eine Familie, eine Schulklasse oder in ein bestimmtes Wohnviertel, gestaltet sich jedoch schwieriger, wenn Kinder sich kol-lektiv äußern. Aber auch wenn die Einschätzung von Alter und Reife schwierig ist, sollten die Vertragsstaaten Kinder als eine anhörberechtigte Gruppe betrachten. Der Ausschuss empfiehlt den Vertragsstaaten nachdrücklich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Kinder, die sich gemeinsam äußern, anzuhören und ihre Meinung in Erfahrung zu bringen.  11. Die Vertragsstaaten sollen das Kind ermutigen, sich eine freie Meinung zu bilden, und für ein Umfeld sorgen, welches das Kind in die Lage versetzt, sein Recht auf Gehör auszu-üben.  12. Die von Kindern geäußerten Meinungen können wichtige Sichtweisen und Erfahrun-gen beisteuern und sollten daher bei Entscheidungsfindungen, Politikgestaltungen und bei der Vorbereitung von Gesetzen und Maßnahmen und deren Evaluierungen berücksichtigt werden.  13. Diese Prozesse werden üblicherweise Partizipation (Beteiligung) genannt. Das Recht des Kindes oder von Kindern auf Gehör ist ein entscheidendes Element dieser Prozesse. Der Begriff der Partizipation unterstreicht, dass der Einbezug von Kindern nicht als punktuelle Handlung konzipiert sein sollte, sondern als Ausgangspunkt für einen intensiven Austausch zwischen Kindern und Erwachsenen über die Definition von politischen Strategien, Pro-grammen und Maßnahmen in allen wichtigen Lebensbereichen von Kindern.  14. In Abschnitt A (Gesetzesanalyse) der Allgemeinen Bemerkung behandelt der Aus-schuss das Recht des einzelnen Kindes auf Gehör. Abschnitt C (Die Umsetzung des Rechts auf Gehör in verschiedenen Umfeldern und Situationen) untersucht das Recht auf Gehör des einzelnen Kind und das Recht auf Gehör von Gruppen von Kindern.
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CRC/C/GC/12 A. Gesetzesanalyse  15. Artikel 12 des Übereinkommens verleiht jedem Kind das Recht, seine Meinung in al-len das Kind betreffenden Angelegenheiten frei zu äußern. Hieran schließt sich das Recht an, dass dieser Meinung entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes gebührendes Gewicht verliehen wird. Artikel 12 erlegt den Vertragsstaaten eine eindeutige gesetzliche Verpflich-tung auf, dieses Recht anzuerkennen und seine Erfüllung dadurch sicherzustellen, dass die Meinung des Kindes gehört und ihr gebührendes Gewicht zuerkannt wird. Diese Verpflich-tung verlangt von den Vertragsstaaten, dieses Recht in Übereinstimmung mit ihrem jeweili-gen Rechtssystem direkt zu gewährleisten oder aber Gesetze zu erlassen oder zu novellieren, so dass das Kind das Recht in vollem Umfang ausüben kann.  16. Das Kind hat jedoch das Recht, dieses Recht nicht auszuüben. Seine Meinung vorzu-bringen, ist eine Wahl des Kindes, nicht eine Pflicht. Die Vertragsstaaten müssen sicherstel-len, dass das Kind alle erforderlichen Informationen und Rat erhält, eine Entscheidung zu sei-nem Wohl zu treffen.6  17. In seiner Eigenschaft als Grundprinzip verpflichtet Artikel 12 die Vertragsstaaten, mit Nachdruck sicherzustellen, dass die Interpretation und Umsetzung aller anderen Artikel des Übereinkommens von diesem Grundprinzip geleitet werden.7  18. Artikel 12 verdeutlicht, dass das Kind Rechte hat, die sein Leben beeinflussen, und zwar nicht nur Rechte, die aus seiner Verletzlichkeit (Schutz) oder aus seiner Abhängigkeit von Erwachsenen (Versorgung) erwachsen.8 Das Übereinkommen anerkennt das Kind als Rechtssubjekt, und die nahezu universelle Ratifikation dieses internationalen Instruments durch die Vertragsstaaten betont diesen in Artikel 12 klar definierten Status des Kindes.   1. Wörtliche Analyse des Artikels 12  (a)  Artikel 12 Absatz 1  (i)  "zusichern" ("shall assure")  19. Artikel 12 Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, dem Kind das Recht zuzusichern, seine Meinung frei zu äußern. "Shall assure" ist ein juristischer Ausdruck besonderer Strenge, der Vertragsstaaten keinen Entscheidungsspielraum lässt. Folglich stehen die Vertragsstaaten unter der strikten Verpflichtung, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Recht für alle Kinder voll zu erfüllen. Diese Verpflichtung enthält zwei Elemente, um sicherzustellen, dass Vorkehrungen getroffen sind, die Meinung von Kindern in allen Angelegenheiten, die sie berühren, einzuholen und dieser Meinung gebührendes Gewicht zu verleihen.  (ii) "fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden" ("capable of forming his or her own views")  20. Vertragsstaaten haben das Recht auf Gehör jedem Kind zuzusichern, das "fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden". Diese Formulierung sollte nicht als eine Einschränkung                                                  6Im englischen Vertragstext: best interests (Hinweis des Übersetzers).Kindeswohl: 7Vergleiche Allgemeine Bemerkung Nr. 5 des Ausschusses (2003) über "Allgemeine Maßnahmen zur Umset-zung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes“ (CRC/C/GC/2003/5). 8Gewöhnlich spricht man von den drei „P“ des Übereinkommens: provision, protection and participation.
CRC/C/GC/12 8 betrachtet werden, sondern vielmehr als eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Fähigkei-ten des Kindes, sich eine unabhängige Meinung zu bilden, so hoch wie möglich zu veran-schlagen. Das bedeutet, dass Vertragsstaaten nicht von der Annahme ausgehen können, ein Kind sei unfähig, seine eigene Meinung auszudrücken. Im Gegenteil, sie sollten davon ausge-hen, dass das Kind fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, und anerkennen, dass das Kind das Recht hat, diese zu äußern; es ist nicht die Aufgabe des Kindes, seine Fähigkeit vor-ab nachzuweisen.  21. Der Ausschuss betont, dass Artikel 12 keine Altersgrenze für das Recht des Kindes auf Meinungsäußerung setzt und rät Vertragsstaaten davon ab, in Gesetzen oder in der Praxis Al-tersgrenzen einzuführen, die das Recht des Kindes auf Gehör in das Kind berührenden Ange-legenheiten einschränken. In diesem Sinne unterstreicht der Ausschuss Folgendes:  - Erstens: In seinen Empfehlungen nach dem allgemeinen Diskussionstag 2004 über die Um-setzung der Kinderrechte in früher Kindheit hat der Ausschuss betont, dass der Begriff des Kindes als Rechtsträger "im täglichen Leben des Kindes von der frühesten Phase an veran-kert ist".9Untersuchungen zeigen, dass Kinder fähig sind, sich von früher Kindheit an eine Meinung zu bilden, auch wenn sie noch nicht imstande sind, diese verbal auszudrücken.10 Konsequenterweise verlangt die volle Umsetzung von Artikel 12 die Anerkennung und Ach-tung nicht-verbaler Kommunikationsformen wie Spiel, Körpersprache, Gesichtsausdruck, Zeichen und Malen, mit denen sehr junge Kinder Verstehen, Wünsche und Vorlieben zum Ausdruck bringen;  - Zweitens: Es ist nicht erforderlich, dass das Kind alle Aspekte, der ihn oder sie betreffenden Angelegenheit eingehend kennt, sondern lediglich ein ausreichendes Verständnis hat, um sich eine angemessene Meinung zu der Sache bilden zu können.  - Drittens: Die Vertragsstaaten sind auch verpflichtet, die Umsetzung dieses Rechts für jene Kinder sicherzustellen, die Schwierigkeiten haben, ihrer Meinung Gehör zu verschaffen. Zum Beispiel sollen Kinder mit Behinderung mit Kommunikationsmitteln ausgestattet wer-den und sie zu benutzen lernen, die ihnen erleichtern, ihre Meinung auszudrücken. Zudem müssen Anstrengungen unternommen werden, das Recht auf Meinungsäußerung von Min-derheiten, indigenen, zugewanderten Kindern und anderen Kinder zu bestätigen, die nicht die Mehrheitssprache sprechen.  - Viertens: Die Vertragsstaaten müssen sich der möglichen negativen Folgen einer unüberleg-ten Ausübung dieses Rechts bewusst sein. Dies gilt in erster Linie für Fälle, die sehr junge Kinder betreffen, sowie in Fällen, in denen das Kind Opfer von kriminellen Handlungen, se-xuellem Missbrauch, Gewalt oder anderen Formen von Misshandlung geworden ist. Die Vertragsstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Recht auf Gehör unter vollem Schutz des Kindes ausgeübt wird.  (iii) "das Recht, diese Meinung frei zu äußern" ("the right to express those views freely")  22. Das Kind hat das Recht, "diese Meinungen frei zu äußern". "Frei" bedeutet, dass das Kind seine Meinung ohne Druck äußern und wählen kann, ob es sein Recht auf Gehör aus-                                                 9CRC/C/GC/7/Rev.1, Paragraf 14. 10Siehe Lansdown, G.: The evolving capacities of the child. Innocenti Research Centre, UNICEF/Save the Chil-dren, Florenz (2005).
CRC/C/GC/12 9 üben will oder nicht. "Frei" bedeutet auch, dass das Kind nicht manipuliert oder unzulässigem Einfluss unterworfen werden darf. "Frei" steht ferner mit der "eigenen" Perspektive des Kin-des in enger Beziehung: Das Kind hat das Recht, seine eigene Meinung auszudrücken und nicht die Meinungen anderer.  23. Die Vertragsstaaten haben Bedingungen für die Äußerung der Meinung zu garantie-ren, die die individuelle und soziale Situation des Kindes berücksichtigen. Sie müssen ein Umfeld schaffen, in dem das Kind sich anerkannt und sicher fühlt, wenn es frei seine Ansich-ten äußert.  24. Der Ausschuss betont, dass ein Kind nicht öfter befragt werden sollte als nötig, insbe-sondere wenn schmerzliche Ereignisse aufgeklärt werden. Die "Anhörung" eines Kindes ist ein schwieriger Prozess, der eine traumatische Wirkung auf das Kind haben kann.  25. Die Umsetzung des Rechts des Kindes auf Meinungsäußerung verlangt, dass die für die Anhörung Verantwortlichen, sowie die Eltern oder der Vormund das Kind über den Ge-genstand, über Wahl- und Entscheidungsmöglichkeiten und über deren Folgen informieren. Das Kind muss auch über die Bedingungen in Kenntnis gesetzt werden, unter denen es aufge-fordert wird, seine Meinungen zu sagen. Das Recht auf Information ist wesentlich, weil es ein Voraussetzung für abgeklärte Entscheidungen des Kindes ist.  (iv) "in allen das Kind berührenden Angelegenheiten" ("in all matters affecting the child")  26. Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass das Kind in der Lage ist, seine Meinung "in allen das Kind berührenden Angelegenheiten" zu äußern. Darin liegt eine zweite Kennzeich-nung dieses Rechts: Das Kind muss gehört werden, wenn die behandelte Angelegenheit das Kind betrifft. Diese grundlegende Bedingung muss geachtet und weit ausgelegt werden.  27. Die vom Ausschuss für Menschenrechte eingesetzte offene Arbeitsgruppe, die den Text des Übereinkommens verfasste, wies einen Vorschlag zurück, diese Angelegenheiten in einer Liste zu definieren, die eingrenzt, welche Meinungen eines Kindes oder von Kindern zu berücksichtigen sind. Stattdessen wurde entschieden, das Recht auf Gehör auf "alle das Kind berührenden Angelegenheiten" zu beziehen. Der Ausschuss ist beunruhigt, dass Kindern das Recht auf Gehör selbst dann oft verwehrt wird, wenn offenkundig ist, dass der Gegenstand der Auseinandersetzung sie berührt und sie fähig sind, eine eigene Meinung zu dieser Sache vorzubringen. Der Ausschuss unterstützt eine breite Auslegung des Begriffs "Angelegenhei-ten", die auch nicht ausdrücklich im Übereinkommen genannte Themen einschließt, achtet je-doch auf den Zusatz "das Kind berührend", um deutlich zu machen, dass kein allgemeines po-litisches Mandat beabsichtigt war. Die Praxis, einschließlich des Weltgipfels für Kinder, zeigt allerdings, dass eine weite Interpretation des Begriffs "das Kind (bzw. Kinder) berührende Angelegenheiten" dazu beiträgt, Kinder in die sozialen Prozesse ihrer Gemeinde und Gesell-schaft einzubeziehen. Deshalb sollten die Vertragsstaaten überall dort sorgfältig auf die Mei-nungen der Kinder hören, wo ihre Sichtweise die Qualität von Lösungen verbessern kann.  (v)  "berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend  seinem Alter und seiner Reife" ("being given due weight in accordance with the age and maturity of the child")  28. Die Meinung des Kindes ist "angemessenen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife" zu berücksichtigen. Diese Formulierung bezieht sich auf die Fähigkeiten des Kindes.
CRC/C/GC/12 10 Diese müssen eingeschätzt werden, um die kindliche Meinung angemessen zu berücksichti-gen beziehungsweise um dem Kind mitzuteilen, in welcher Weise seine Meinung das Ergeb-nis des Prozesses beeinflusst hat. Laut Artikel 12 reicht einfaches Zuhören nicht aus; die Mei-nung des Kindes muss ernsthaft berücksichtigt werden, wenn das Kind fähig ist, sich eine ei-gene Meinung zu bilden.  29. Mit der Forderung, die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend dem Alter und der Reife zu berücksichtigen, macht Artikel 12 deutlich, dass das Alter alleine das Ge-wicht der Meinung des Kindes nicht bestimmen kann. Der Grad des kindlichen Verstehens hängt nicht allein vom biologischen Alter ab. Untersuchungen haben gezeigt, dass Kenntnis, Erfahrung, Umwelt, soziale und kulturelle Erwartungen sowie das Ausmaß an Unterstützung zur Entwicklung der Fähigkeit des Kindes beitragen, sich eine Meinung zu bilden. Daher muss die Meinung des Kindes von Fall zu Fall geprüft werden.  30. Reife bezieht sich auf die Fähigkeit, zu verstehen und die Begleitumstände einer be-stimmten Angelegenheit einzuschätzen. Deshalb muss auch sie berücksichtigt werden, wenn die individuelle Kompetenz eines Kindes ermittelt wird. Reife ist nicht leicht zu definieren. Im Kontext von Artikel 12 handelt es sich um die Fähigkeit eines Kindes, seine Meinung zu Angelegenheiten in einer vernünftigen und unabhängigen Weise zu äußern. Die Auswirkung dieser Angelegenheit auf das Kind muss dabei auch einbezogen werden. Je stärker das Ergeb-nis das Leben des Kindes beeinflussen wird, desto wichtiger ist eine angemessene Einschät-zung der Reife des Kindes.  31. Auch die Begriffe der sich entwickelnden Fähigkeiten des Kindes sowie der Führung und Anleitung durch die Eltern (vgl. Paragraph 84 in Teil C unten) müssen berücksichtigt werden.  (b)  Artikel 12 Absatz 2  (i) Das Recht, "in allen das Kind berührenden Gerichts- und Verwaltungs-verfahren gehört zu werden" ("in any judicial and administrative pro ceedings affecting the child")  32. Artikel 12 Absatz 2 präzisiert, dass die Gelegenheit, gehört zu werden, insbesondere "in allen das Kind berührenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren" gegeben sein muss. Der Ausschuss betont, dass diese Bestimmung für alle einschlägigen gerichtlichen Verfahren gilt, die das Kind betreffen, zum Beispiel die Trennung der Eltern, Sorgerecht, Kindespflege und Adoption, Gesetzesverstöße von Kindern, Kinder als Opfer physischer oder psychischer Ge-walt, sexueller Missbrauch und andere Straftaten, Gesundheitsversorgung, soziale Sicherheit, unbegleitete Kinder, asylsuchende Kinder und Flüchtlingskinder sowie Opfer bewaffneter Konflikte und anderer Notlagen. Typische Verwaltungsverfahren betreffen zum Beispiel Ent-scheidungen über den Bildungsweg von Kindern sowie über Gesundheit, Umwelt, Lebensbe-dingungen oder Schutz. Bei beiden Verfahren können alternative Wege der Konfliktlösung wie Mediation oder Schiedsverfahren zur Anwendung kommen.  33. Das Recht auf Gehör gilt sowohl für Verfahren, die vom Kind in Gang gesetzt wur-den, z. B. Beschwerden über schlechte Behandlung oder Einspruch gegen Ausschluss von der Schule, als auch für solche, die andere eingeleitet haben und Kinder berühren, z. B. Trennung der Eltern oder Adoption. Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die die Entscheidungsbefugten der Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ver-pflichten zu erläutern, in welchem Ausmaße die Meinungen der Kinder berücksichtigt wur-
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CRC/C/GC/12 den und welche Konsequenzen dies hat.  34. Ein Kind kann nicht wirkungsvoll gehört werden, wenn die Umgebung einschüch-ternd, feindselig und unsensibel ist oder nicht dem Alter des Kindes entspricht. Das Verfahren muss zugänglich und kindgemäß sein. Folgende Faktoren bedürfen besonderer Aufmerksam-keit: Bereitstellung und Vermittlung kindgerechter Information, angemessene Unterstützung bei der Vertretung der eigenen Meinung, geeignet ausgebildetes Personal, Gestaltung des Ge-richtsraums, Kleidung von Richtern und Anwälten, Sichtschutz und getrennte Warteräume.  (ii) entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete " Stelle" ("either directly, or through a representative or an appropriate body")  35. Nachdem das Kind entschieden hat, gehört zu werden, muss das Kind weiterhin ent-scheiden, in welcher Weise die Anhörung stattfinden soll, "entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle". Der Ausschuss empfiehlt, dass – wo immer mög-lich – dem Kind die Gelegenheit gegeben werdenmuss, in allen Verfahren selbst gehört zu werden.  36. Als Vertreter können Eltern, ein Rechtsanwalt oder eine andere Person (unter anderem ein Sozialarbeiter) bestellt werden. Es muss jedoch betont werden, dass in vielen Fällen (in zivilen, Straf- oder Verwaltungsverfahren) ein Interessenkonflikt zwischen dem Kind und seinen nächsten Vertretern (Elternteil oder Eltern) bestehen kann. Wenn die Anhörung des Kindes durch einen Vertreter geschieht, ist es von höchster Wichtigkeit, dass dieser die Mei-nung des Kindes wahrheitsgetreu übermittelt. Welcher Weg gewählt wird, sollte vom Kind oder von der zuständigen Autorität mit Blick auf die jeweilige Situation bestimmt werden. Vertreter müssen genügend Kenntnis über und Verständnis für die verschiedenen Aspekte des Entscheidungsprozesses besitzen und Erfahrung in der Arbeit mit Kindern haben.  37. Vertreter müssen sich bewusst sein, dass sie ausschließlich die Interessen des Kindes vertreten und nicht die Interessen anderer Personen (Elternteil, Eltern, Einrichtungen oder Gremien, z. B. von Heimen, der Verwaltung oder der Gesellschaft). Für Vertreter der Mei-nung des Kindes sollten Verhaltensregeln entwickelt werden.   (iii) "im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften" ("in a  manner consistent with the procedural rules of national law")  38. Die Gelegenheit zur Stellungnahme durch einen Vertreter muss "in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften" erfolgen. Die Formulierung sollte nicht als Einladung zur Anwendung von Verfahrensregelungen verstanden werden, die die Inan-spruchnahme fundamentaler Rechte einschränken oder verhindern. Die Vertragsstaaten wer-den im Gegenteil aufgefordert, die grundlegenden Regeln eines fairen Verfahrens einzuhalten, wie das Recht, sich zu verteidigen, und das Recht, die eigenen Akten einzusehen.  39. Bei der Nichteinhaltung der Verfahrensregeln kann der Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltung widersprochen und diese revidiert, ersetzt oder an eine weitere juristi-sche Instanz verwiesen werden.  
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